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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen                                     

 

1. Anwendungsbereich und Geltung

Diese AGB der Helbling & Co. AG (nachfolgend HeCo) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen. Die vorliegenden AGB sind für das von HeCo eingereichte Angebot verbindlich. Nach erfolgter Bestellung gelten sie für den entsprechenden Auftrag. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von HeCo ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.

 

2. Allgemeines

Wir akzeptieren nur Normanwendungen, d.h. ohne auf Unzulässigkeiten speziell einzugehen sind allgemein gültige Vorschriftsnormen als Vorgabe einzuhalten. Abweichungen sowie deren laufendes Risiko sind automatisch von Garantieansprüchen ausgeschlossen und nicht durch die Ausführenden in irgendeiner Art und Weise zu tragen.

 

3. Offerten

Sind grundsätzlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend, sofern nicht anders vereinbart. Wünscht der Besteller Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung von HeCo, so müssen diese gegenseitig schriftlich vereinbart werden.

 

4. Vertragserfüllung

Der genaue Umfang und die Ausführung der Lieferung bzw. der Dienstleistung werden im Einzelnen im Vertrag und dessen Anhängen oder Auftragsbestätigung definiert. Mündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

5. Termine

Nach Vereinbarung. Bei unvorhergesehenen Hindernissen wie Betriebsstörungen, Streiks oder in anderen Fällen höherer Gewalt wird die vereinbarte Frist hinfällig. In solchen Fällen können keine Schadenersatzansprüche an die HeCo gestellt werden. Fristüberschreitungen geben dem Besteller nicht das Recht, Ersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Montage

Die Montage und Inbetriebsetzung ist grundsätzlich Sache des Bestellers. Übernimmt HeCo die Verpflichtung zur Montage, Montageüberwachung und/oder Inbetriebsetzung, so sind die Aufwendungen dafür zusätzlich zu vergüten. Wird HeCo mit der Montageüberwachung beauftragt, ohne dass die Montage durch Personal der HeCo durchgeführt wird, so haftet die HeCo für Mängel, Verspätungen oder Fehlen von Leistungszusicherungen nur, sofern diese nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit der HeCo bei der Instruktion oder Überwachung des fremden Montagepersonals zurückzuführen sind.

 

7. Software-Lizenzen

Falls nicht anderweitig geregelt, werden sämtliche Programmteile (Software) in Form einer Nutzungslizenz abgegeben. HeCo gewährt dem Besteller nur das nicht exklusive, nicht übertragbare Nutzungsrecht an der Software, ohne Gewährung von Unterlizenzen. Alle sonstigen Rechte, insbesondere Urheberrechte mit allen daraus fliessenden Befugnissen, verbleiben uneingeschränkt bei HeCo bzw. – bei Fremdsoftware – beim entsprechenden Hersteller. Mit der Entgegennahme einer Nutzungslizenz verpflichtet sich der Besteller, die abgegebenen Programme nur auf der vorgesehenen Zentraleinheit zu verwenden und die Programme nicht an Dritte weiterzugeben.

 

8. Erfüllungsort

Falls nicht anders vereinbart, gilt als Erfüllungsort sowohl für HeCo als auch für den Besteller der Sitz von HeCo in Jona. Hat HeCo auch die Montage bzw. Installation übernommen, so gilt der Montageort nur hinsichtlich der Montageverpflichtung als Erfüllungsort.

 

9. Abnahme

Der Besteller verpflichtet sich, jede Lieferung sofort nach Erhalt auf äusserliche Beschädigungen, Falschlieferung oder Fehlmengen zu kontrollieren. Die Abnahme der Lieferung gilt als erfolgt, wenn vom Besteller nicht innerhalb von 10 Tagen bei einzelnen Artikeln bzw. innerhalb eines Monats bei ganzen Anlagen, gerechnet vom Tag der Ablieferung am Erfüllungsorten, begründete schriftliche Mängelrüge erhoben wird. Die Abnahme gilt im Weiteren als erfolgt, wenn der Besteller seine Mitwirkung an einer vereinbarten gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert oder ein den Tatsachen entsprechendes Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet.

 

10. Nutzen & Gefahr

Wenn nicht anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr im Zeitpunkt der Auslieferung (EXW Incoterms 2020) auf den Besteller über, selbst wenn der Transport im Auftrag des Bestellers durch HeCo organisiert oder geleitet wird.

 

11. Preise

Die Preise gelten in der Regel als Festpreise exkl. MwSt.

HeCo behält sich jedoch das Recht vor, die Preise den Markt-, Rohstoff- und Währungsverhältnissen anzupassen.

 

12. Zahlungsbedingungen

  a) Ohne besondere Vereinbarung sind unsere Rechnungen zahlbar innert 30 Tagen netto ab Fakturadatum.

  b) Ist ein Zahlungsplan vereinbart, so gelten die darin enthaltenen Zahlungsbedingungenen.  

  c)  Die Zahlungen sind vom Besteller selbst dann zu leisten, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend macht oder wenn sich die Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die HeCo nicht zu vertreten hat, verzögern.

  d) Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den üblichen Zinssätzen richtet, jedoch mindestens 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

13. Eigentumsvorbehalt

Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung erwachsenden Forderungen Eigentum der HeCo. Sie dürfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht veräussert, verpfändet oder vermietet werden. Ferner ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich zu informieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt, oder wenn Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände Anspruch erheben.

 

14. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, technische Unterlagen, Muster, Prozessbeschreibungen oder Daten, zu welchen sie im Rahmen der Partnerschaft zur Kenntnis gelangen, weder zu kopieren, noch sonst wie zu vervielfältigen oder missbräuchlich anzuwenden noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis zu bringen oder dem Zugriff preiszugeben oder zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen zu verwenden.

 

15. Gewährleistung

Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind der HeCo nach Entdeckung unverzüglich mitzuteilen. Diese werden – nach Wahl von HeCo – entweder behoben oder das mangelhafte Produkt ersetzt. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von HeCo. Der Besteller hat HeCo hierfür eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel einzuräumen. Die Verpackungs- und Zustellkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Material-, Arbeits- und Rückführkosten gehen zu Lasten von HeCo. Sollte sich anlässlich der Behebung des Mangels herausstellen, dass gar kein Fall von Gewährleistung vorliegt, dann gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Bestellers. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von HeCo Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden minimiert werden kann.

 

16.1 Garantie für Dienstleistungen

HeCo garantiert eine getreue und sorgfältige Ausführung ihrer Leistungen. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung besteht nicht.

 

16.2 Gewährleistungsfristen:

Die Garantiefrist für Gesamt- und Teilsysteme sowie Individualsoftware beträgt 12 Monate nach Ablieferung bzw. Installation. Für von HeCo verwendete Zusatzteile (z.Bsp. Standardsoftware) gelten die von dessen Lieferanten gewährten Fristen.

 

16.3 Wartung

Sofern kein entsprechender Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, ist HeCo nicht für die Wartung und Pflege von Produkten, Systeme, Hardware und Software verpflichtet.

 

17. Haftung

Jegliche Haftung der HeCo oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen unter dem Vertrag sowie Einsatz und Gebrauch der gelieferten Produkte bzw. erbrachten Leistungen ergeben, wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird insbesondere die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen beim Besteller, Ansprüche Dritter usw.

Der Besteller ist für die ausreichende Sicherung (Back-up) der auf seinen Geräten befindlichen Daten und Programme verantwortlich. HeCo haftet deshalb nicht, falls durch Reparaturarbeiten sich auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten oder Programme verloren gehen.

 

18. Rücktrittsrecht

Bei höherer Gewalt oder bei nachträglich sich einstellender Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages steht  HeCo das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Mitteilung an den Besteller hat sofort nach Erkenntnis der Sachlage zu erfolgen. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktrittes sind ausgeschlossen.

 

19. Reklamationen

Solche können nur berücksichtigt werden, wenn sie innert 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden.

 

20. Urheberrecht

An Plänen, Zeichnungen, Skizzen und Beschreibungen, sonstigen Unterlagen sowie an Mustern und Modellen behält sich die HeCo  das Eigentum und das Urheberrecht vor. Jede Weitergabe solcher Unterlagen sowie jede anderweitige von HeCo nicht ausdrücklich erlaubte Verwendung ist untersagt.

 

21. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Jona SG

 

22. Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen HeCo und dem Besteller untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht, CISG) wird ausgeschlossen.